Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen – Giesse S.p.A


Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln die Beziehungen zwischen GIESSE S.P.A (F.C. 02480780374 und UID 00581811205), Via Tubertini, 1, 40054 Budrio (BO) (nachfolgend „GIESSE“) und dem Kunden („KUNDE“).

  1. Geltungsbereich
    1. 1.1. Für alle zwischen GIESSE und dem KUNDEN vereinbarten Aufträge und Lieferungen gelten ab dem Datum dieses Vertragsabschlusses die vorliegenden Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, die den Rahmen zur Regelung aller vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bilden.
    2. 1.2. Diese sind in Bezug auf jede nachfolgende Bestellung und/oder jeden nachfolgenden Vertrag klar und deutlich als vollständig in Erinnerung gerufen zu verstehen.
    3. Die in diesem Dokument enthaltenen Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ersetzen alle früheren Verhandlungen, Schriftstücke und Verpflichtungen zwischen GIESSE und dem KUNDEN und regeln jede laufende Beziehung.
    4. 1.3. Eventuelle Ausnahmen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden; in jedem Fall ist die Gültigkeit dieser Ausnahmen auf den konkreten Auftrag beschränkt, für den sie vereinbart wurden. Solche Ausnahmen sind nicht als Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in Bezug auf frühere oder nachfolgende Aufträge zu verstehen.

  2. Aufträge
    1. 2.1. Jede Bestellung, die an GIESSE übermittelt wird, muss schriftlich und vollständig sein, damit GIESSE die bestellte Ware eindeutig identifizieren kann. Der KUNDE muss GIESSE alle Informationen und Angaben, die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendig und/oder nützlich sind, klar, unmissverständlich und detailliert zur Verfügung stellen. GIESSE kann den KUNDEN jederzeit auffordern, Unterlagen und/oder sonstiges für die Erfüllung der Verpflichtung nützliches Material zur Verfügung zu stellen. Der KUNDE trägt die alleinige und volle Verantwortung für alles, was er GIESSE zur Verfügung gestellt und/oder übermittelt hat.
    2. 2.2. Der KUNDE bezieht sich bei jeder Bestellung auf diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die für alle Beziehungen zwischen den Parteien gelten. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in jedem Fall für jedes Vertragsverhältnis zwischen GIESSE und dem KUNDEN, unabhängig von ihrer Erwähnung im Auftrag.
    3. 2.3. Jede vom KUNDEN an GIESSE gesendete Bestellung stellt ein Vertragsangebot nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und der Bestellung selbst dar.
    4. 2.4. Der Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der KUNDE Kenntnis (Art. 1326, 1335 c.c.) von der Annahme der Bestellung durch GIESSE hat. Die Annahme kann per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.
    5. 2.5. GIESSE behält sich das Recht vor, die Eigenschaften seiner Produkte jederzeit zu ändern und diese Änderung durch die Veröffentlichung des aktualisierten Katalogs bekannt zu geben.

  3. Preise und Zahlungsmodalitäten
    1. 3.1. Für jede Lieferung gilt der Preis, der zum Zeitpunkt der Absendung der Bestellungsannahme in der GIESSE-Preisliste angegeben ist. Diese Preise gelten für eine Anzahl von Produkten, die nicht geringer ist als die Anzahl der in der Originalverpackung enthaltenen Waren.
    2. 3.2. Die Listenpreise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und ohne sonstige Steuern und/oder Gebühren und/oder Tarife.
    3. 3.3. Die Umsatzsteuer wird nach den geltenden Rechtsvorschriften erhoben. Der KUNDE stellt GIESSE alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der geltenden Umsatzsteuergesetzgebung auf jede Lieferung sicherzustellen.
    4. 3.4. Der Ort der Zahlung, auch für Folgen von Vertragsverletzungen gemäß Art. 1219 c.c., ist der Sitz von GIESSE, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsmodalitäten.
    5. 3.5. Die in der Auftragsannahme und/oder in der von GS ausgestellten Rechnung festgelegten Zahlungsbedingungen sind verbindlich, und der KUNDE akzeptiert sie mit der Unterzeichnung der vorliegenden Verkaufsbedingungen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen beruhen stets auf der Befugnis von GS, die Waren an jedem beliebigen Tag des Monats dem Spediteur zu übergeben, und zwar in strikter Abhängigkeit von und in Übereinstimmung mit der Produktionsorganisation der eigenen Abteilungen.
    6. 3.6. Jeder Zahlungsverzug und/oder jede Unregelmäßigkeit bei den Zahlungen gibt GIESSE unter anderem: a) das Recht, Verzugszinsen auf den fälligen Betrag ab dem Tag nach Ablauf des Zahlungsziels zu dem gesetzlich vorgesehenen Satz zu verlangen (darunter Gesetzesdekret 231/2002, Gesetz Nr. 27 vom 24. März 2012 und Gesetz Nr. 221 vom 17. Dezember 2012 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen), unbeschadet des Rechts auf Entschädigung für den GIESSE möglicherweise entstandenen größeren Schaden; b) das Recht, die Ausführung der laufenden Lieferungen auszusetzen, auch wenn sie sich nicht auf die fragliche Zahlung beziehen.

  4. Lieferung
    1. 4.1. Die in der Bestellungsannahme genannten Liefertermine für jede Lieferung, zu deren Annahme sich der KUNDE verpflichtet, werden auf Werktage umgerechnet und sind als reine Richtwerte zu verstehen und für GIESSE selbst nicht verbindlich. GIESSE haftet nicht für eine Lieferung, die nach der für die jeweilige Lieferung festgelegten Frist erfolgt.
    2. 4.2. Bei Erhalt der Produkte muss der KUNDE die Unversehrtheit der Verpackungen sowie die qualitative und quantitative Übereinstimmung mit den Angaben in den entsprechenden Dokumenten überprüfen. Der KUNDE ist verpflichtet, eventuelle Unstimmigkeiten und/oder Abweichungen auf diesen Dokumenten zu vermerken und GIESSE innerhalb von 8 (acht) Tagen zu melden, andernfalls geht ein eventueller Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung verloren.
    3. 4.3. Sollte GIESSE aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sein, einen Auftrag in einer einzigen Aktion auszuführen, so kann sie ihre Verpflichtung durch Teillieferungen erfüllen, ohne dass ihr aus der Teillieferung eine Haftung entsteht.
    4. 4.4. Die Versand- und Liefermodalitäten sowie die Kostenverteilung werden in der Bestellungsannahme von GIESSE festgelegt.

  5. Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen
    1. 5.1. Die von GIESSE gelieferten Produkte unterliegen weder der Gewährleistung für verborgene Mängel noch der Gewährleistung für zugesicherte Eigenschaften, mit Ausnahme der in den Abschnitten 5.2, 5.3, 5.4 genannten Fälle.
    2. 5.2. Mit Ausnahme von Fehlverhalten und grober Fahrlässigkeit haftet GIESSE nicht für direkte oder indirekte Schäden, die sich aus einem Mangel und/oder einer Abweichung der gelieferten Produkte ergeben; die Beweislast für ein Fehlverhalten oder eine grobe Fahrlässigkeit von GIESSE liegt in jedem Fall beim KUNDEN.
    3. 5.3. Das mögliche Vorhandensein von Defekten, Fehlern oder Qualitätsmängeln an Produkten sowie von falschen Größen oder Größenunterschieden, die die normalen Produktionstoleranzen überschreiten und die vom KUNDEN gemäß Abschnitt 4.2 gemeldet wurden, verpflichtet GIESSE, den KUNDEN zu entschädigen, und zwar nach Ermessen von GIESSE durch Rückerstattung des Preises der mangelhaften Produkte oder durch deren Ersatz durch ein identisches oder funktionell ähnliches Produkt, unter der zwingenden Bedingung, dass die gelieferten Produkte keinerlei Manipulationen aufweisen und in voller Übereinstimmung mit den von GIESSE festgelegten technischen Parametern installiert wurden, die in der Gebrauchsanweisung der Produkte oder auf der Website angegeben sind oder ggf. auf einfache Nachfrage beim technischen Kundendienst von GIESSE erhältlich sind. In jedem Fall hat der KUNDE die mangelhaften Produkte gemäß den von GIESSE festgelegten Modalitäten zurückzugeben.
    4. 5.4. Werden die mangelhaften Produkte von GIESSE gemäß Abschnitt 5.3 ausgetauscht, so entsteht durch den Austausch keine neue Verpflichtung oder Bedingung.

  6. Höhere Gewalt
    1. 6.1. Im Falle von höherer Gewalt oder einer Produktionsunterbrechung aus irgendeinem Grund (auch wenn dieser bereits vor Vertragsabschluss vorlag), die die Lieferung der Waren ganz oder teilweise verhindert oder verschlechtert, ist GIESSE berechtigt, die Lieferfrist bis zum Ende der höheren Gewalt zu verlängern.
    2. 6.2. Ist das Ereignis höherer Gewalt nach Ablauf von sechs Monaten nach seinem Eintritt noch nicht beendet oder wirkt es sich weiterhin hinderlich auf die Leistungserbringung aus, so gilt der Auftrag als abgelehnt.

  7. Kündigung
    1. 7.1. Diese Vereinbarung gilt gemäß Art. 1456 c.c. und mit sofortiger Wirkung als beendet nach schriftlicher Mitteilung durch GIESSE, wenn der KUNDE auch nur eine der in Abschnitt 3.5 (auch in Bezug auf eine einzige Zahlungsrate und/oder -frist) und Abschnitt 8.1 dieses Vertrages vorgesehenen Verpflichtungen verletzt hat.
    2. 7.2. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung gemäß diesem Abschnitt und für die Auswirkungen dieses Abschnitts werden alle noch nicht angenommenen Aufträge automatisch als abgelehnt und gelöscht betrachtet.

  8. Rechte an geistigem Eigentum – Vertraulichkeit
    1. 8.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der KUNDE keinen Anspruch auf Marken, die Eigentum von GIESSE und/oder von Unternehmen sind, die direkt oder indirekt von GIESSE kontrolliert werden oder mit GIESSE verbunden sind, sowie auf andere geistige und/oder gewerbliche Eigentumsrechte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Erfindungen, Patente, Fachwissen für jedes Produkt, jeden Prozess, jede Methode, jede Maschine und/oder jedes Gerät, Geschäftsgeheimnisse, Unterscheidungszeichen, Programme, Daten und Datenbanken) von GIESSE und/oder in Bezug auf Produkte von GIESSE und/oder Unternehmen, die direkt oder indirekt von GIESSE kontrolliert werden oder mit GIESSE verbunden sind.
    2. 8.2. Der KUNDE erkennt ebenfalls an, dass unter anderem (aber nicht ausschließlich) Handels- und Marketinginformationen, Informationen über Waren- und Dienstleistungspreise, technische und technologische Informationen, Fachwissen, Pläne und Informationen in Bezug auf die Bedürfnisse des KUNDEN, Daten, Dokumente, Handbücher, Verfahren, Methoden, immaterielle Rechte, dem KUNDEN vorbehaltene Vertragsbedingungen, Vereinbarungen Lizenzen, Programme, finanzielle Informationen und alle anderen Informationen, die GIESSE im Verlauf der Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN (mündlich oder auf magnetischem, optischem oder Papiermedium) zur Verfügung stellt, vertrauliche Geschäftsinformationen darstellen und dass diese Informationen nach dem Gesetz als geheime Informationen gelten und vertraulich und im alleinigen Interesse von GIESSE behandelt werden müssen.

  9. Verarbeitung personenbezogener Daten
    1. 9.1. GIESSE und der KUNDE ermächtigen sich gegenseitig zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den Anforderungen, die in den Lieferverträgen zwischen GIESSE und dem KUNDEN vorgesehen sind und/oder diesen unterliegen, in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht.

  10. Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit
    1. 10.1. Die vorliegenden Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle folgenden von GIESSE und dem KUNDEN abgeschlossenen Lieferverträge unterliegen dem italienischen Recht und werden von diesem geregelt. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 ist in jedem Fall ausgeschlossen.
    2. 10.2. Für alle Streitigkeiten zwischen GIESSE und dem KUNDEN in Bezug auf die Gültigkeit, Beendigung, Umsetzung, Wirksamkeit, Auslegung und Haftung der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und/oder einzelner Aufträge und/oder Lieferungen sowie für Streitigkeiten, die von diesen Beziehungen abhängen und/oder in irgendeiner Weise mit ihnen verbunden sind, sind ausschließlich die Gerichte von Bologna (Italien) zuständig.